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Artikel 2a - Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)

Artikel 2a Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung


Artikel 2a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 BBiG § 34, § 35, § 36, § 88, HwO Anlage D

1.
Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) wird wie folgt geändert:

1.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Einrichten, Führen

(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden;

2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;

3.
erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;

4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;

5.
Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;

6.
Datum des Beginns der Berufsausbildung;

7.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;

8.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;

9.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen."

2.
In § 35 Abs. 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7" durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8" ersetzt.

3.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen."

4.
§ 88 wird wie folgt gefasst:

„§ 88 Erhebungen

(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst

1.
für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende:

a)
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit;

b)
allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;

c)
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;

d)
Ort der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;

e)
Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;

f)
Monat und Jahr des Beginns der Berufsausbildung, Monat und Jahr der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses;

g)
Anschlussvertrag bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs;

h)
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;

i)
Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Art der Zulassung zur Prüfung, Monat und Jahr der Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg;

2.
für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin in der beruflichen Bildung mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten Auszubildenden:

Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrichtung, Vorbildung, Wiederholungsprüfung, Art der Prüfung, Prüfungserfolg;

3.
für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin:

Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung;

4.
für jeden Ausbildungsberater und jede Ausbildungsberaterin:

Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit, durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten;

5.
für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt:

Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Berufsrichtung.

(2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Erhebung zu löschen.

(3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.

(4) Zu Zwecken der Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung nach § 84 sind die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu übermitteln. Hierzu wird beim Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu trennen ist. Die in der Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Daten dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammen geführt werden. Das Nähere zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Erlass."

2.
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

Die Nummern 3 und 4 der Anlage D Abschnitt III zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) werden wie folgt gefasst:

 
„3.
bei den Auszubildenden

a)
beim Lehrling:

Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung, Anschrift des Lehrlings,

b)
erforderlichenfalls bei gesetzlichen Vertretern:

Name, Vorname und Anschrift;

4.
beim Ausbildungsverhältnis:

Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Datum des Beginns der Berufsausbildung, Dauer der Probezeit, bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, Art der Förderung, Anschrift der Ausbildungsstätte, wenn diese vom Betriebssitz abweicht, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst."



 

Zitierungen von Artikel 2a BerBiRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a BerBiRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerBiRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 BerBiRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1 Satz 3 und Artikel 2 Nr. 4 § 27a Abs. 1 Satz 3 außer Kraft. (5) Artikel 2a tritt am 1. April 2007 in Kraft. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 232 9. ZustAnpV Berufsbildungsgesetz
... Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:  ...