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Änderung § 88 BBiG vom 01.04.2007

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§ 88 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 88 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G v 23.03.2005 BGBl. 2005 I 931
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Erhebungen


(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst

(Text alte Fassung)

1. für die Auszubildenden: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr; vorzeitig gelöste Berufsausbildungsverhältnisse mit Angabe von Ausbildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr, Auflösung in der Probezeit; neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit Angabe von Ausbildungsberuf, Abkürzung der Ausbildungszeit, Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung und Bezirk der Agentur für Arbeit; Anschlussverträge bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs;

2. für die Ausbilder oder Ausbilderinnen: Geschlecht, fachliche
und pädagogische Eignung;

3.
für die Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen in der beruflichen Bildung: Geschlecht, Berufsrichtung, Abkürzung der Bildungsdauer, Art der Zulassung zur Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg und Bezeichnung des Abschlusses;

4. für die Ausbildungsberater oder -beraterinnen: Alter nach Altersgruppen, Geschlecht, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit sowie durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten;

5. für Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.

(Text neue Fassung)

1. für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende:

a)
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit;

b) allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;

c) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;

d) Ort der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;

e)
Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;

f) Monat und Jahr des Beginns
der Berufsausbildung, Monat und Jahr der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses;

g) Anschlussvertrag
bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs;

h) Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;

i) Monat
und Jahr der Abschlussprüfung, Art der Zulassung zur Prüfung, Monat und Jahr der Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg;

2.
für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin in der beruflichen Bildung mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten Auszubildenden:

Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrichtung, Vorbildung, Wiederholungsprüfung,
Art der Prüfung, Prüfungserfolg;

3. für jeden Ausbilder
und jede Ausbilderin:

Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung;

4. für jeden Ausbildungsberater und jede Ausbildungsberaterin:

Geschlecht, Geburtsjahr,
Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit, durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten;

5. für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt:

Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Berufsrichtung.

(2) 1 Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen. 2 Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Erhebung zu löschen.

(3)
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.

(4) 1 Zu Zwecken der Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung nach § 84 sind die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu übermitteln. 2 Hierzu wird beim Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu trennen ist. 3 Die in der Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. 4 Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwenden. 5 Die nach Satz 2 übermittelten Daten dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammen geführt werden. 6 Das Nähere zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Erlass.


 (keine frühere Fassung vorhanden)