(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des
§ 40 Absatz 6, des
§ 47 Absatz 1 und des
§ 77 Absatz 3 keiner Genehmigung und im Fall des
§ 54 keiner Bestätigung.