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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin (MikrotAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden technischer Unterlagen,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit,
- 7.
- Dokumentieren der Arbeiten, Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz,
- 8.
- Qualitätsmanagement,
- 9.
- Bereitstellen und Entsorgen von Arbeitsstoffen,
- 10.
- Sichern und Prüfen der Reinraumbedingungen,
- 11.
- Umrüsten, Prüfen und vorbeugendes Instandhalten von Produktionseinrichtungen,
- 12.
- Einstellen von Prozeßparametern,
- 13.
- Optimieren des Produktionsprozesses,
- 14.
- Herstellungs- und Montageprozesse,
- 15.
- prozeßbegleitende Prüfungen,
- 16.
- Durchführen von Endtests,
- 17.
- Sichern von Prozeßabläufen im Einsatzgebiet.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MikrotAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MikrotAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MikrotAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Halbleitertechnik sowie Mikrosystemtechnik ... die Abweichung erfordern. (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sind im Schwerpunkt Halbleitertechnik in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ... optoelektronische Anzeigesysteme. (3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sind im Schwerpunkt Mikrosystemtechnik in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ...
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