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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter (FachHwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.1996 BGBl. I S. 1865
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 806-21-7-45 Berufliche Bildung

§ 5 Bereich Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen



Im Bereich "Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die zu betreuenden Personen, insbesondere ältere Menschen, bei den alltäglichen Verrichtungen im Bereich der Körperpflege und -hygiene und des An- und Auskleidens zu unterstützen. Er soll fähig sein, die zu erbringenden Unterstützungsaufgaben nach Vorgaben der zu betreuenden Personen wahrzunehmen und durch seine Hilfestellung eine selbständige Lebensführung fördern und erhalten. Dabei soll er erkennen können, wann eine Pflegefachkraft und/oder ein Arzt hinzugezogen werden muß. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Planen und Dokumentieren von Betreuungsaufgaben;

2.
individuelle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Körperpflege unter Beachtung der Erhaltung der Selbständigkeit sowie hygienischer Gewohnheiten;

3.
Beachten von Kleidungsgewohnheiten sowie Hilfestellung beim An- und Auskleiden, Kenntnisse über Spezialkleidung;

4.
Fördern der Mobilität durch Einbeziehung in alltägliche Verrichtungen;

5.
Erkennen von Ressourcen und Problemen in der alltäglichen Lebensgestaltung, Unterstützen bei der Tagesstrukturierung;

6.
Einleiten von Maßnahmen der Ersten Hilfe und Grundkenntnisse zur Medikamenteneinnahme, Kenntnisse über Hilfsmittel.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FachHwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachHwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachHwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...