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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter (FachHwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.1996 BGBl. I S. 1865
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 806-21-7-45 Berufliche Bildung

§ 6 Bereich Kommunikation



Im Bereich "Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die zu betreuenden Personen in ihrer individuellen Situation und ihrem sozialen Umfeld einzuschätzen, zu akzeptieren und mit ihrer spezifischen Lebenssituation umzugehen. Er muß alters-, krankheits- und behinderungsbedingte Veränderungen erkennen und situationsbezogen darauf reagieren können. Neben Kenntnissen von Formen der Alltagskommunikation ist die Befähigung zur Gesprächsführung nachzuweisen. Der Prüfungsteilnehmer soll fähig sein, die zu betreuenden Personen im Hinblick auf Erhaltung oder Wiedergewinnung der Selbständigkeit zu unterstützen und zu motivieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Vorgänge des Alterns, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Persönlichkeit, der Lebenssituation sowie der Wohn- und Haushaltssituation;

2.
Auswirkungen individueller Lebensverläufe auf Verhalten und Einstellungen der Menschen, Konsequenzen für die Fachhauswirtschafterin/den Fachhauswirtschafter;

3.
Grundzüge der Kommunikation, insbesondere Gesprächsformen und Gesprächsinhalte, Techniken und Methoden der Gesprächsführung, Unterstützungs- und Motivierungsmöglichkeiten sowie Methoden der Konfliktlösung;

4.
Verhalten bei Kommunikations- und Gesundheitsstörungen, insbesondere Auswirkungen geriatrischer Erkrankungen auf Verhalten und Kommunikation, typische körperliche und psychische Veränderungen und Krankheiten;

5.
Verhalten bei Lebenskrisen, chronischen Krankheiten, Behinderungen, Sterben, Tod, Trauer;

6.
Kommunikation im sozialen Umfeld zur Einbeziehung von Hilfemöglichkeiten, insbesondere von Familie und Nachbarschaft;

7.
Möglichkeiten der Bewältigung berufsbedingter Belastungen.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FachHwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachHwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachHwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...