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§ 2 - Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEPNStruktG k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2426; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2030-30 Beamte
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§ 2 Förderung der anderweitigen Verwendung



(1) 1Für jeden in § 1 Nr. 1 bezeichneten Beamten, der vor dem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt wird, zahlt das Bundeseisenbahnvermögen an die aufnehmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherrn monatlich im voraus einen Betrag in Höhe der Hälfte der monatlichen Bezüge des Amtes, welches dem Beamten übertragen war. 2Die Zahlungsverpflichtung besteht bis zur Zurruhesetzung des betroffenen Beamten, höchstens jedoch fünf Jahre.

(2) 1Nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand werden die Versorgungslasten zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der aufnehmenden Verwaltung geteilt. 2§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäße Anwendung.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Beamten bei anderweitiger Verwendung außerhalb der Deutschen Bundespost entsprechende Anwendung. 2Die Verpflichtungen treffen das Unternehmen der Deutschen Bundespost, dem der Beamte zuvor angehört hat.



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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 402
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 3 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
vom 05.09.2010 BGBl. I S. 1288
aktuellvor 01.01.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BEPNStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEPNStruktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1404
Artikel 3 VersStaatsVG Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
... § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim ...