Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEPNStruktG k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2426; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2030-30 Beamte
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§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Förderung der anderweitigen Verwendung
§ 3 Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens
§ 4 Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
§ 5 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Anlage (zu § 4 Absatz 4)

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte

1.
des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,

2.
bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und

3.
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021

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§ 2 Förderung der anderweitigen Verwendung


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für jeden in § 1 Nr. 1 bezeichneten Beamten, der vor dem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt wird, zahlt das Bundeseisenbahnvermögen an die aufnehmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherrn monatlich im voraus einen Betrag in Höhe der Hälfte der monatlichen Bezüge des Amtes, welches dem Beamten übertragen war. 2Die Zahlungsverpflichtung besteht bis zur Zurruhesetzung des betroffenen Beamten, höchstens jedoch fünf Jahre.

(2) 1Nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand werden die Versorgungslasten zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der aufnehmenden Verwaltung geteilt. 2§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäße Anwendung.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Beamten bei anderweitiger Verwendung außerhalb der Deutschen Bundespost entsprechende Anwendung. 2Die Verpflichtungen treffen das Unternehmen der Deutschen Bundespost, dem der Beamte zuvor angehört hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021

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§ 3 Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie als Beamtinnen und Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes das 55. Lebensjahr oder als Beamte des gehobenen Dienstes das 60. Lebensjahr vollendet haben und

2.
ihre anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.

(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2589 m.W.v. 16. November 2006

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§ 4 Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen


§ 4 hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,

3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und

4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,

b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1.000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder

c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) 1Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. 2Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. 3Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. 4Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. 5Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1.000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) 1Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. 2Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. 3Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. 4Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. 5Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. 6Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. 7Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. 8Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. 9Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. 10Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. 11Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021

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§ 5 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.


(3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1944 m.W.v. 1. Januar 2017

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Anlage (zu § 4 Absatz 4)


Anlage hat 2 frühere Fassungen

1.
Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen

a)
Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und

b)
den Unternehmensbeiträgen nach § 16 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,

jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.

2.
Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren:

Besoldungsgruppen A 2 bis A 6
 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alterbis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 6,136,087,39
56 Jahre 5,625,596,88
57 Jahre 5,315,136,18
58 Jahre 4,344,615,43
59 Jahre 4,144,114,69
60 Jahre 3,563,513,93
61 Jahre 2,932,853,17
62 Jahre 2,172,112,39
63 Jahre 1,361,331,60
ab 64 Jahre 0,990,960,98

Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alterbis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 7,194,626,57
56 Jahre 6,514,235,83
57 Jahre 5,823,845,20
58 Jahre 5,133,424,59
59 Jahre 4,432,994,05
60 Jahre 3,702,533,48
61 Jahre 2,942,063,01
62 Jahre 2,151,592,37
63 Jahre 1,331,031,62
ab 64 Jahre 0,950,680,96

Besoldungsgruppen A 10 bis B 3
 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alterbis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 4,314,446,74
56 Jahre 4,004,066,08
57 Jahre 3,763,675,29
58 Jahre 3,273,264,57
59 Jahre 2,892,833,96
60 Jahre 2,412,393,40
61 Jahre 2,031,922,87
62 Jahre 1,521,462,26
63 Jahre 0,861,021,59
ab 64 Jahre 0,580,550,95



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1944 m.W.v. 1. Januar 2017



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