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Änderung § 9 TFG vom 29.07.2017

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§ 9 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 9 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung)

§ 9 Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut und andere Blutbestandteile


(Text neue Fassung)

§ 9 Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile


(Textabschnitt unverändert)

1 Die für die Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut und von anderen Blutbestandteilen erforderliche Vorbehandlung der spendenden Personen ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. 2 § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
 

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