Zwölfter Abschnitt - Transfusionsgesetz (TFG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2007 BGBl. I S. 2169; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
Geltung ab 07.07.1998; FNA: 2121-52 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Zwölfter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
§ 35 Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
§§ 36 bis 37 (aufgehoben)
§ 38 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 39 Inkrafttreten

Zwölfter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 21 Absatz 1a und § 21a Absatz 1 bis 5 sind ab dem 1. August 2019 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2757 m.W.v. 29. Juli 2017

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§ 35 Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Bis zur Bekanntmachung des nach § 12a Absatz 3 und § 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Bereich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bundesoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni 2022, ist § 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 13 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 646 m.W.v. 11. Mai 2019

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§§ 36 bis 37 (aufgehoben)


§§ 36 bis 37 hat 2 frühere Fassungen



Text in der Fassung des Artikels 13 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 646 m.W.v. 11. Mai 2019

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§ 38 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf den §§ 35 bis 37 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

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§ 39 Inkrafttreten


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 15 am ersten Tage des dritten, § 22 am ersten Tage des zweiten auf den Tag der Verkündung folgenden Jahres in Kraft.



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