Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie (GießVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.1997 BGBl. I S. 1260; aufgehoben durch § 38 V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-233 Berufliche Bildung
|

§ 11 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie



(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 13 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und unter Berücksichtigung der Fachrichtung eine Arbeitsprobe durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Anlagen, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Als Prüfungsstück und Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

in höchstens sieben Stunden Planen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten, insbesondere durch Fügen und Montieren von pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen; Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen in einer Pneumatik- oder Hydraulikschaltung; Dokumentieren der Ergebnisse,

2.
als Arbeitsprobe:

in höchstens sechs Stunden eine oder mehrere Aufgaben aus einem Produktionsprozeß, einem Produktions- oder einem Fertigungsverfahren seines Ausbildungsbetriebes lösen. Die Arbeitsprobe soll das Planen oder Vorbereiten, das Durchführen, das Steuern sowie das Kontrollieren enthalten unter Berücksichtigung der Produktions- und Prozeßsteuerung, der Produktions- und Fertigungsanlagen sowie der Qualitätssicherung.

Das Prüfungsstück soll mit 40 vom Hundert und die Arbeitsprobe mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und -systeme, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und -systeme sowie Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle der jeweiligen Fachrichtung beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren:

a)
in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:

aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

bb)
Vorbereitung und Aufbereitung der Einsatzstoffe,

cc)
Metallurgische Verfahren, Anlagen und Produkte,

dd)
Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte,

ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;

b)
in der Fachrichtung Stahl-Umformung:

aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

bb)
Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und Werkzeuge,

cc)
Erzeugnisse der Stahlumformung,

dd)
Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung der Umformerzeugnisse,

ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;

c)
in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:

aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

bb)
Vorbereitung und Aufbereitung der Sekundärrohstoffe,

cc)
Metallurgische Verfahren, Anlagen und Produkte,

dd)
Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte,

ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;

d)
in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:

aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

bb)
Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und Werkzeuge,

cc)
Erzeugnisse der Nichteisenmetall-Umformung,

dd)
Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung der Umformerzeugnisse,

ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;

2.
im Prüfungsbereich Instandhaltung:

a)
Maßnahmen der Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung,

b)
Aufbau und Funktion von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik;

3.
im Prüfungsbereich Qualitätssicherung und -systeme:

a)
Produktfehler, Qualitätsmerkmale und Qualitätsnormen,

b)
Qualitätsprüfung und Dokumentation,

c)
Maßnahmen zur Fehlervermeidung und Qualitätssicherung;

4.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:

a)
Lesen und Anfertigen von Technischen Zeichnungen, Schaltplänen, Ablaufplänen, Flußplänen, Betriebsberichten und Produktionsprotokollen,

b)
Aufzeichnen und Auswerten von Meßwerten, Statistiken und Diagrammen,

c)
Maßnahmen und Geräte zum Erfassen, Aufzeichnen, Verarbeiten und Weiterleiten von Informationen und Daten zur Produktionssteuerung und -überwachung;

5.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Produktions- technik und Fertigungsverfahren 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Instandhaltung 45 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Qualitäts- sicherung und -systeme 45 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 90 Minuten,

5.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung ist der Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren mit 30 vom Hundert, der Prüfungsbereich Instandhaltung mit 15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Qualitätssicherung und Werkstoffprüfung mit 15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Technische Kommunikation mit 20 vom Hundert und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GießVerfMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GießVerfMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GießVerfMAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung (vom 01.08.2015)
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 11  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134
Artikel 2 GMAusbVEV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
...  4. In § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 9, 10 und 11 " durch die Angabe „§§ 9 und 11" ersetzt. 5. § 4 wird ... wird die Angabe „§§ 9, 10 und 11" durch die Angabe „§§ 9 und 11 " ersetzt. 5. § 4 wird aufgehoben. 6. § 6 wird wie folgt ...