Änderung § 22 TrinkwV vom 01.11.2011

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§ 22 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
§ 22 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Aufgaben der Bundeswehr


(Text neue Fassung)

§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr


vorherige Änderung

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.



Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.




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