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Änderung Anlage 5 TrinkwV vom 01.11.2011

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Anlage 5 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
Anlage 5 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 15 Abs. 1 und 2) Spezifikationen für die Analyse der Parameter


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1 und 2)


vorherige Änderung

1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische
Parameter haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.

Coliforme Bakterien
und Escherichia coli (E. coli) (ISO 9308-1)
Enterokokken (ISO 7899-2)
Pseudomonas aeruginosa (prEN ISO 12780)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22°C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. oder nach EN ISO 6222)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 36°C (nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a.F. oder nach EN ISO 6222)
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar (Anmerkung 1) bei 44 ± 1°C über 21 ± 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden)

Anmerkung 1: Zusammensetzung des m-CP-Agar:



Basismedium |

Tryptose | 30 g

Hefeextrakt | 20 g

Saccharose | 5 g

L-Cysteinhydrochlorid | 1 g

MgSO4 • 7H20 | 0,1 g

Bromkresolpurpur | 0,04 g

Agar | 15 g

Wasser | 1 000 ml


Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C
für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:

D-Cycloserin | 0.4 g

Polymyxin-B-Sulfat | 0,025 g

Indoxyl-ß-D-Glukosid aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser | 0,06 g

Sterilfiltrierte 0,5 %ige Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung | 20 ml

Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von FeCI3 • 6H20 | 2 ml




2. Parameter, für
die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Für folgende Parameter sollen die
spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.



Parameter
| Richtigkeit in %
des Grenzwertes

(Anmerkung 1) | Präzision in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 2) | Nachweisgrenze in
% des
Grenzwertes
(Anmerkung 3)
| Bedingungen | Anmerkung

Acrylamid
| | | | anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren |

Aluminium
| 10 | 10 | 10 | |

Ammonium
| 10 | 10 | 10 | |

Antimon
| 25 | 25 | 25 | |

Arsen
| 10 | 10 | 10 | |

Benzo-(a)-pyren
| 25 | 25 | 25 | |

Benzol
| 25 | 25 | 25 | |

Blei
| 10 | 10 | 10 | |

Bor
| 10 | 10 | 10 | |

Bromat
| 25 | 25 | 25 | |

Cadmium
| 10 | 10 | 10 | |

Chlorid
| 10 | 10 | 10 | |

Chrom
| 10 | 10 | 10 | |

Cyanid
| 10 | 10 | 10 | | 4

1,2-Dichlorethan
| 25 | 25 | 10 | |

Eisen
| 10 | 10 | 10 | |

elektrische
Leitfähigkeit | 10 | 10 | 10 | |

Epichlorhydrin
| | | | anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren |

Fluorid
| 10 | 10 | 10 | |

Kupfer
| 10 | 10 | 10 | |

Mangan
| 10 | 10 | 10 | |

Natrium
| 10 | 10 | 10 | |

Nickel
| 10 | 10 | 10 | |

Nitrat
| 10 | 10 | 10 | |

Nitrit
| 10 | 10 | 10 | |

Oxidierbarkeit
| 25 | 25 | 10 | | 5

Pflanzenschutzmittel
und Biozidprodukte | 25 | 25 | 25 | | 6

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
| 25 | 25 | 25 | | 7

Quecksilber
| 20 | 10 | 10 | |

Selen
| 10 | 10 | 10 | |

Sulfat
| 10 | 10 | 10 | |

Tetrachlorethen
| 25 | 25 | 10 | | 8

Trichlorethen
| 25 | 25 | 10 | | 8

Trihalogenmethane
| 25 | 25 | 10 | | 7

Vinylchlorid
| | | | anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren |

Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass
das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.

Anmerkung 2: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.


Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist entweder


-
die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
-
die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte
der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

Anmerkung 5: Die Oxidation
ist über 10 Minuten bei 100°C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.

Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten
für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukt und hängen von dem betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte erreichbar, die Erreichung dieses Standards sollte jedoch angestrebt werden.

Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für
die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2.

Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2.


3. Parameter,
für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist

Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
Trübung (Anmerkung 1)

Anmerkung 1: Für
die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.



Teil I Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Die in der folgenden Tabelle
spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.

Das Analysenergebnis
ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.

Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.


---
* Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).



Laufende
Nummer
| Parameter
(Anmerkung 1) | Messunsicherheit
in
% des Grenzwertes | Bemerkungen

1
| Acrylamid | | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren


2
| Aluminium | 25 |

3
| Ammonium | 40 |

4
| Antimon | 40 |

5
| Arsen | 30 |

6
| Benzo-(a)-pyren | 50 | Kann der Wert der Messunsicherheit nicht
erreicht werden, so sollte die beste ver-
fügbare Technik gewählt werden. Dabei darf
die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen.

7
| Benzol | 40 |

8
| Blei | 25 |

9
| Bor | 25 |

10
| Bromat | 40 |

11
| Cadmium | 25 |

12
| Chlorid | 15 |

13
| Chrom | 30 | Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l

14
| Cyanid | 30 | Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge-
halt in allen Formen bestimmt werden können.


15
| 1,2-Dichlorethan | 40 |

16
| Eisen | 30 |

17
| Elektrische Leitfähigkeit | 20 |

18
| Epichlorhydrin | | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren


19
| Fluorid | 20 |

20
| Kupfer | 25 |

21
| Mangan | 30 |

22
| Natrium | 15 |

23
| Nickel | 25 |

24
| Nitrat | 15 |

25
| Nitrit | 20 |

26
| Oxidierbarkeit | 50 | Bei der analytischen Bestimmung der Oxidier-
barkeit sind die allgemein anerkannten Regeln
der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird für das verwendete Analysenverfahren
vermutet, wenn als Referenzverfahren das in
DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren an-
gewendet worden ist.


27 | Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe
und Biozidprodukt-
Wirkstoffe
| 30 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflan-
zenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro-
dukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Mess-
unsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent
des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können
bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstof-
fen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt wer-
den, höhere Werte bis zu 80 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für ein-
zelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden.


28
| PAK | 50 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte PAK bei
25 Prozent des Grenz-
wertes in Anlage 2 Teil II.


29
| Quecksilber | 30 |

30
| Selen | 40 |

31
| Sulfat | 15 |

32
| Tetrachlorethen | 30 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetra-
chlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes
in Anlage 2 Teil I.


33
| Trichlorethen | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlor-
ethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in An-
lage 2 Teil I.

34
| THM | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte THM bei
25 Prozent des Grenz-
wertes in Anlage 2 Teil II.

35
| Uran | 30 |

36
| Vinylchlorid | | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren


37
| Wasserstoffionen-Konzen-
tration
| 0,2 | Die Werte für die Messunsicherheit werden
in pH-Einheiten ausgedrückt.

38
| Trübung | 30 | Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der
Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephe-
lometrische Trübungseinheit) geschätzt wer-
den. Die Einhaltung der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik wird für das
verwendete Verfahren vermutet, wenn die
DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist.


39
| TOC | 30 | Die Messunsicherheit des TOC sollte bei
einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhal-
tung
der allgemein anerkannten Regeln der
Technik bestimmt werden. Die Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik wird für
das verwendete Verfahren ver-
mutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten
worden ist.


Anmerkung 1:
Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.



Teil II Probennahmeverfahren und Probennahmestellen


a) Probennahme von Trinkwasser für
die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikrobiologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für
die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.

Die Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Abweichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung nach § 14 Absatz 2b begründet sind.

Die mikrobiologischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten
ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.

b) Probennahme von Trinkwasser
für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein chemischer und chemisch-physikalischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I

Bei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation
ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes 'Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' zu beachten. Für Untersuchungen zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte Stagnationsbeprobung durchgeführt werden.

Bei allen anderen Probennahmen
für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes 'Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel' zu beachten.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird
für die Probennahme im Verteilungsnetz - ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers - zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.

Die chemischen
und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.