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Anlage 5 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

neugefasst B. v. 10.03.2016 BGBl. I S. 459; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2126-13-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1 und 2)



Teil I Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind


Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.

Das Analysenergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.

Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.

---
*
Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).

Laufende
Nummer
Parameter
(Anmerkung 1)
Messunsicherheit
in % des Grenzwertes
Bemerkungen
1Acrylamid Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
2Aluminium25 
3Ammonium40 
4Antimon40 
5Arsen30 
6Benzo-(a)-pyren50Kann der Wert der Messunsicherheit nicht
erreicht werden, so sollte die beste ver-
fügbare Technik gewählt werden. Dabei darf
die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen.
7Benzol40 
8Blei25 
9Bor25 
10Bromat40 
11Cadmium25 
12Chlorid15 
13Chrom30Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l
14Cyanid30Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge-
halt in allen Formen bestimmt werden können.
151,2-Dichlorethan40 
16Eisen30 
17Elektrische Leitfähigkeit 20 
18Epichlorhydrin Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
19Fluorid20 
20Kupfer25 
21Mangan30 
22Natrium15 
23Nickel25 
24Nitrat15 
25Nitrit20 
26Oxidierbarkeit50Bei der analytischen Bestimmung der Oxidier-
barkeit sind die allgemein anerkannten Regeln
der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird für das verwendete Analysenverfahren
vermutet, wenn als Referenzverfahren das in
DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren an-
gewendet worden ist.
27Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe
30Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflan-
zenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro-
dukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Mess-
unsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent
des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können
bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstof-
fen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt wer-
den, höhere Werte bis zu 80 Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für ein-
zelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden.
28PAK50Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in Anlage 2 Teil II.
29Quecksilber30 
30Selen40 
31Sulfat15 
32Tetrachlorethen30Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetra-
chlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes
in Anlage 2 Teil I.
33Trichlorethen40Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlor-
ethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in An-
lage 2 Teil I.
34THM40Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenz-
wertes in Anlage 2 Teil II.
35Uran30 
36Vinylchlorid Anhand der Produktspezifikation zu kontrol-
lieren
37Wasserstoffionen-Konzen-
tration
0,2Die Werte für die Messunsicherheit werden
in pH-Einheiten ausgedrückt.
38Trübung30Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der
Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephe-
lometrische Trübungseinheit) geschätzt wer-
den. Die Einhaltung der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik wird für das
verwendete Verfahren vermutet, wenn die
DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist.
39TOC30Die Messunsicherheit des TOC sollte bei
einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhal-
tung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik bestimmt werden. Die Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik wird für das verwendete Verfahren ver-
mutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten
worden ist.
Anmerkung 1:
Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.


Teil II Probennahmeverfahren und Probennahmestellen


a)
Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikrobiologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Abweichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung nach § 14 Absatz 2b begründet sind.

Die mikrobiologischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.

b)
Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein chemischer und chemisch-physikalischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I

Bei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" zu beachten. Für Untersuchungen zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte Stagnationsbeprobung durchgeführt werden.

Bei allen anderen Probennahmen für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" zu beachten.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme im Verteilungsnetz - ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers - zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.

Die chemischen und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.





 

Frühere Fassungen von Anlage 5 TrinkwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
vom 03.01.2018 BGBl. I S. 99
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
vom 03.05.2011 BGBl. I S. 748
aktuellvor 01.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TrinkwV Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen (vom 09.01.2018)
... Verordnung auf die in den Anlagen 1, 2 und 3 Teil I genannten Parameter sind gemäß Anlage 5 Teil II nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen. (1a) Bei ... der Technik anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten. (2a) Bei Untersuchungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2076
Artikel 1 3. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... 19, 20 und 20a" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „ Anlage 5 " die Wörter „oder in Bezug auf radioaktive Stoffe die Vorgaben nach Anlage 3a Teil ...

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
Artikel 1 1. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung (vom 14.10.2011)
... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 5 " die Angabe „Nr. 1" durch die Angabe „Teil I", die Wörter ... nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die 1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten, 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten,  ... bekannt macht." 24. Der 8. Abschnitt wird aufgehoben. 25. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die im Anhang zu dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5 ... Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die im Anhang zu dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5  ...

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... Verordnung auf die in den Anlagen 1, 2 und 3 Teil I genannten Parameter sind gemäß Anlage 5 Teil II nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen. (1a) Bei den ... der Technik anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten. (2a) Bei ... in der Spalte „Bemerkungen" in den Sätzen 1 und 3 die Wörter „nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb" jeweils durch die Wörter „nach § 15 ... in der Spalte „Bemerkungen" in den Sätzen 1 und 3 die Wörter „nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb" jeweils durch die Wörter „nach § 15 ... die Angabe „3" gestrichen. 25. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 ... auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr be- grenzt. Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1 und 2) Teil I Chemische Parameter und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 2. TrinkwVÄndV Änderung der Trinkwasserverordnung
... auf Antrag die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle 1. die Vorgaben nach Anlage 5 einhält, 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeitet,  ... bis zu drei Jahren" eingefügt. 21. Anlage 5 Teil I wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Satz 1 ...