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Änderung Anlage 2 TrinkwV vom 01.11.2011

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Anlage 2 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
Anlage 2 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) Chemische Parameter


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter


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Teil I:
Chemische
Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht


Lfd. Nr.
| Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen

1 | Acrylamid | 0,0001 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der
maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewand-
ten Polymerdosis


2 | Benzol | 0,001 |

3 | Bor | 1 |

4 | Bromat | 0,01 |

5 | Chrom | 0,05 | Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chro-
mat auf Chrom umgerechnet


6 | Cyanid | 0,05 |

7 | 1,2-Dichlorethan | 0,003 |



Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht


Laufende
Nummer
| Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen

1 | Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach
§ 11 bleiben unberührt


2 | Benzol | 0,0010 |

3 | Bor | 1,0 |

4 | Bromat | 0,010 |

5 | Chrom | 0,050 |

6 | Cyanid | 0,050 |

7 | 1,2-Dichlorethan | 0,0030 |

(Textabschnitt unverändert)

8 | Fluorid | 1,5 |

vorherige Änderung

9 | Nitrat | 50 | Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt
durch
50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt
durch
3 darf nicht größer als 1 mg/l sein

10 | Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte
| 0,0001 | Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeu-
ten:
organische Insektizide, organische Herbizide,
organische
Fungizide, organische Nematizide,
organische
Akarizide, organische Algizide, organi-
sche
Rodentizide, organische Schleimbekämp-
fungsmittel,
verwandte Produkte (u.a. Wachstums-
regulatoren)
und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur
solche Pflanzenschutzmittel
und Biozidprodukte
überwacht
zu werden, deren Vorhandensein in
einer bestimmten Wasserversorgung wahrschein-
lich
ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen
Pflanzenschutzmittel
und Biozidprodukte. Für
Aldrin,
Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid
gilt
der Grenzwert von 0,00003 mg/l

11 | Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte insgesamt
| 0,0005 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengen-
mäßig
bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel
und Biozidprodukte


12 | Quecksilber | 0,001 |

13 | Selen | 0,01 |

14 | Tetrachlorethen und
Trichlorethen | 0,01 | Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen
Konzentrationen





Teil II:
Chemische
Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann

Lfd.Nr.
| Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen

1 | Antimon | 0,005 |

2 | Arsen | 0,01 |

3 | Benzo-(a)-pyren | 0,00001 |

4 | Blei | 0,01 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Wasseraufnahme
durch Verbraucher repräsentative
Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser-
richtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-
den.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle
geeigneten
Maßnahmen getroffen werden, um die
Bleikonzentration
in Wasser für den menschlichen Ge-
brauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des
Grenzwertes erforderlich ist,
so weit wie möglich zu
reduzieren.
Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes
sind
schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo
die Bleikonzentration
in Wasser für den menschlichen
Gebrauch
am höchsten ist

5 | Cadmium | 0,005 | Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren
aufgenommenen
Cadmiumverbindungen

6 | Epichlorhydrin | 0,0001 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration
im Wasser, berechnet auf Grund der maxima-
len
Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden
Polymers und der angewandten Polymerdosis

7 | Kupfer | 2 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Wasseraufnahme
durch Verbraucher repräsentative
Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser-
richtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-
den. Die
Untersuchung im Rahmen der Überwachung
nach
§ 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der
pH-Wert
im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist

8 | Nickel | 0,02 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Wasseraufnahme
durch Verbraucher repräsentative
Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasser-
richtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt wer-
den


9 | Nitrit | 0,5 | Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch
50
und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf
nicht höher
als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasser-
werks
darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht über-
schritten
werden

10 | Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe | 0,0001 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten
nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen,
Benzo-(k)-fluoranthen,
Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-
(1,2,3-cd)-pyren


11 | Trihalogenmethane | 0,05 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewie-
senen
und mengenmäßig bestimmten Reaktionsproduk-
te,
die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers
entstehen: Trichlormethan
(Chloroform), Bromdichlor-
methan, Dibromchlormethan
und Tribrommethan (Bro-
moform);
eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist
nicht
erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks
der
Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird

12 | Vinylchlorid | 0,0005 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon-
zentration
im Wasser, berechnet auf Grund der maxima-
len
Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden
Polymers und der angewandten Polymerdosis



9 | Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l
geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch
3 darf nicht größer als 1 sein

10 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe
und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
| 0,00010 | Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe bedeuten:
organische Insektizide, organi-
sche
Herbizide, organische Fungizide, organische
Nematizide, organische
Akarizide, organische Algizi-
de, organische
Rodentizide, organische Schleimbe-
kämpfungsmittel,
verwandte Produkte (u. a. Wachs-
tumsregulatoren)
und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-
Wirkstoffe überwacht
zu werden, deren Vorhanden-
sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-
scheinlich
ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-
zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozid-
produkt-Wirkstoffe.
Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor
und
Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von
0,000030
mg/l

11 | Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe
und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
insgesamt
| 0,00050 | Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
ßig
bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer-
kung 1


12 | Quecksilber | 0,0010 |

13 | Selen | 0,010 |

14 | Tetrachlorethen und
Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1


15 | Uran | 0,010 |



Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann


Laufende
Nummer
| Parameter | Grenzwert
mg/l | Bemerkungen

1 | Antimon | 0,0050 |

2 | Arsen | 0,010 |

3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 |

4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme
durch Verbraucher reprä-
sentative Probe.
Die zuständigen Behörden stellen
sicher,
dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen
werden,
um die Bleikonzentration in Trinkwasser so
weit
wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er-
reichung
dieses Grenzwertes sind schrittweise und
vorrangig
dort durchzuführen, wo die Bleikonzentra-
tion
in Trinkwasser am höchsten ist

5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen
Cadmiumverbindungen

6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration
im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden
Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden


7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme
durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Auf eine
Untersuchung im Rahmen
der
Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der
Regel verzichtet werden,
wenn der pH-Wert im Was-
serversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8
ist

8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme
durch Verbraucher reprä-
sentative Probe


9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l
geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt
durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang
des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l
für
Nitrit nicht überschritten werden

10 | Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe | 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten
nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor-
anthen, Benzo-(k)-fluoranthen,
Benzo-(ghi)-perylen
und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)


11 | Trihalogenmethane | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen
und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser,
die bei der Desinfektion
oder
Oxidation des Wassers entstehen: Trichlorme-
than
(Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor-
methan
und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter-
suchung
im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich,
wenn
am Ausgang des Wasserwerks der Wert von
0,010
mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund-
heitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am
Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l
zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Grün-
den als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor-
derlich ist (Anmerkung 1)


12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration
im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden
Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden


Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.


 (keine frühere Fassung vorhanden)