Änderung Anlage 3 TrinkwV vom 01.11.2011

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Anlage 3 TrinkwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
Anlage 3 TrinkwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 7) Indikatorparameter


(Text alte Fassung)


Lfd. Nr.
| Parameter | Einheit, als | Grenzwert/Anforderung | Bemerkungen

1 | Aluminium | mg/l | 0,2 |

2 | Ammonium | mg/l | 0,5 | Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht. Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen

3 | Chlorid | mg/l | 250 | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)

4 | Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | Anzahl/100 ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit.

5 | Eisen | mg/l | 0,2 | Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis 1.000 m³ im Jahr bis zu 0,5 mg/l außer Betracht

6 | Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient Hg 436 nm) | m-1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer

7
| Geruchsschwellenwert | | 2 bei 12 °C
3 bei 25 °C
| Stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und Prüfung auf Geruch

8
| Geschmack | | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung |

9
| Koloniezahl bei 22 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Wasser; 1.000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b sowie in Tanks von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

10
| Koloniezahl bei 36 °C | | ohne anormale Veränderung | Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. gilt der Grenzwert von 100/ml. Bei Anwendung anderer Verfahren ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte zu erzielen. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

11
| Elektrische Leitfähigkeit | μS/cm | 2.500 bei 20 °C | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)

12
| Mangan | mg/l | 0,05 | Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis zu 1.000 m³ im Jahr bis zu einem Grenzwert von 0,2 mg/l außer Betracht

13
| Natrium | mg/l | 200 |

14
| Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | | ohne anormale Veränderung |

15
| Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird

16
| Sulfat | mg/l | 240 | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l außer Betracht

17
| Trübung | nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) | 1,0 | Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

18
| Wasserstoffionen- Konzentration | pH-Einheiten | ≥6,5 und ≤9,5 | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Die berechnete Calcitlösekapazität am Ausgang des Wasserwerks darf 5 mg/l CaCO3 nicht überschreiten; diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang ≥7,7 ist. Bei der Mischung von Wasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in Flaschen oder Behältnisse abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein

19
| Tritium | Bq/l | 100 | Anmerkungen 2 und 3

20
| Gesamtrichtdosis | mSv/Jahr | 0,1 | Anmerkungen 2 bis 4


Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Abs. 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anmerkung 2: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.

Anmerkung 3: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachungen mit.

Anmerkung 4: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.

(Text neue Fassung)

Teil I Allgemeine Indikatorparameter


Laufende
Nummer
| Parameter | Einheit,
als
| Grenzwert/
Anforderung
| Bemerkungen

1 | Aluminium | mg/l | 0,200 |

2 | Ammonium | mg/l | 0,50 | Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-
höhung
der üblicherweise gemessenen Konzentration
ist
zu untersuchen

3 | Chlorid | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung
1)

4 | Clostridium
perfringens
(einschließlich
Sporen)
| Anzahl/
100
ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden,
wenn
das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt
oder
von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die-
ser
Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän-
dige
Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem,
um
sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-
lichen
Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-
heitserregender
Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-
um,
besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun-
gen
unterrichtet die zuständige Behörde über die zu-
ständige
oberste Landesbehörde das Bundesministe-
rium
für Gesundheit

5 | Coliforme
Bakterien
| Anzahl/
100 ml
| 0 | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-
hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml


6 | Eisen | mg/l | 0,200 |

7 |
Färbung (spek-
traler Absorp-
tionskoeffizient
Hg
436 nm) | m-1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten
mit
Spektralphotometer oder Filterphotometer

8
| Geruch | TON | 3 bei 23 °C | Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ
eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden,
mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren
Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden


9
| Geschmack | | Für den Ver-
braucher an-
nehmbar
und
ohne
anormale
Veränderung
| Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann
auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden


10
| Koloniezahl
bei
22 °C | | ohne anormale
Veränderung
| Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
Anlage
5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten
folgende
Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers;
20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung
im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie
in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-
ner
Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom
angewandten
Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-
ierlichen
Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde
zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5
Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-
ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml


11
| Koloniezahl
bei
36 °C | | ohne anormale
Veränderung
| Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
Anlage
5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt
der
Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der
sonstige
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben
unabhängig
vom angewandten Verfahren einen plötzli-
chen
oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-
ständigen
Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-
fahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch-
stabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-
wert 20/ml


12
| Elektrische
Leitfähigkeit
| µS/cm | 2790 bei 25 °C | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-
gen 1 und 2)


13
| Mangan | mg/l | 0,050 |

14
| Natrium | mg/l | 200 |

15
| Organisch
gebundener
Kohlenstoff
(TOC)
| | ohne anormale
Veränderung
|

16
| Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5,0 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,
wenn
der Parameter TOC analysiert wird

17
| Sulfat | mg/l | 250 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)


18
| Trübung | Nephe-
lometri-
sche Trü-
bungsein-
heiten
(NTU)
| 1,0 | Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang
des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten
wird.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
stabe a oder Buchstabe b
haben einen plötzlichen oder
kontinuierlichen
Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde
zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei-
lungsnetz


19
| Wasserstoff-
ionen-
Konzentration
| pH-Ein-
heiten
| ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung
1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver-
schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min-
destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist
dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig,
kann der Mindestwert niedriger sein

20 | Calcitlöse-
kapazität |
mg/l
CaCO3 | 5 | Die Anforderung
gilt für Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-
rung gilt
als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-
ausgang ≥ 7,7
ist. Hinter der Stelle der Mischung von
Trinkwasser
aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die
Calcitlösekapazität
im Verteilungsnetz den Wert von
10
mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-
lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,
sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-
dere Maßnahmen zur Berücksichtigung
der Aggressi-
vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen
werden. Es
ist das Berechnungsverfahren 3 nach
DIN 38404-10 anzuwenden


21
| Tritium | Bq/l | 100 | Anmerkungen 3 und 4

22
| Gesamt-
richtdosis
| mSv/Jahr | 0,1 | Anmerkungen 3 bis 5


Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.

Anmerkung 3:
Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.

Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.

Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.

Teil II Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation


Parameter | Technischer Maßnahmenwert

Legionella spec. | 100/100 ml





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