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Artikel 7 - Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (ErbStRG 1974)

G. v. 17.04.1974 BGBl. I S. 933; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.1996 BGBl. I S. 2049
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

Artikel 7 Sonderregelung bei Auflösung von bestehenden Familienstiftungen und Vereinen



Bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar 1984 wird der Besteuerung der zuletzt Berechtigten der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde gelegt. Auf Antrag ist die Besteuerung nach § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) durchzuführen.

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