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Änderung § 3d KraftStG 2002 vom 05.11.2008

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§ 3d KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 3d KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge


(Text alte Fassung)

Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge 9 Abs. 2) sind und nach dem 31. Juli 1991 erstmals zugelassen werden, ist für einen Zeitraum von fünf Jahren steuerbefreit. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr. Eine vorübergehende Stilllegung oder ein Halterwechsel haben keine Auswirkung auf die Steuerbefreiung.

(Text neue Fassung)

Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 sind, ist für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. Soweit die Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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