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Änderung § 3d KraftStG 2002 vom 12.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3d KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 3d KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431

(Textabschnitt unverändert)

§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge


(Text alte Fassung)

Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 sind, ist für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. Soweit die Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. 2 Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt für

1. zehn Jahre in
der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015,

2. fünf Jahre in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.

(2) 1
Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. 2 Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(3) Die
Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.