§ 16 KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 16 KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Aussetzung der Steuer | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |