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Änderung § 8 KraftStG 2002 vom 01.05.2005

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2005 geltenden Fassung
§ 8 KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3344
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bemessungsgrundlage


Die Steuer bemisst sich

1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;

2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)