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Änderung § 3d KraftStG 2002 vom 17.11.2016

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§ 3d KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
§ 3d KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2016 BGBl. I S. 2498
(Textabschnitt unverändert)

§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. 2 Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt für

1. zehn Jahre
in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015,

2. fünf
Jahre in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.

(2) 1 Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. 2 Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. 2 Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt.

(2) 1 Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. 2 Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. 2 Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt:

1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und

2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.

3 Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt.