§ 7 - Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (GBBStatut k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 15.11.1991 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.11.1991; FNA: 105-3-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 7 Verwaltungsrat


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Personen. Ihm gehören an:

1.
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

2.
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,

3.
ein Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Aufsichtsbehörde berufen. Die jeweilige Zahl der Verwaltungsratsmitglieder bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Verwaltungsratsmitglieds wird das an seine Stelle tretende Mitglied für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für die Dauer seiner Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 7 Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 3 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 342 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GBBStatut verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBBStatut selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 342 9. ZustAnpV Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung
...  § 7 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 3 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung
...  § 7 Absatz 1 Satz 2 der Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank ...


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