§ 17 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

§ 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten


§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird wegen eines Seeunfalls bereits eine Sicherheitsuntersuchung durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder unter Federführung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit begründetem Interesse durchgeführt, führt die Bundesstelle wegen desselben Seeunfalls keine gleichzeitige Sicherheitsuntersuchung durch, sondern beteiligt sich an dem anderen Untersuchungsverfahren, soweit ein begründetes deutsches Interesse vorliegt. 2In begründeten Einzelfällen kann die Bundesstelle abweichend von Satz 1 eigene gleichzeitige Sicherheitsuntersuchungen durchführen. 3Sie unterrichtet hierüber das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Angabe der Gründe. 4Bei eigenen gleichzeitigen Sicherheitsuntersuchungen arbeitet sie eng mit den Untersuchungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. 5Um so weit wie möglich gemeinsame Schlussfolgerungen zu erzielen, tauscht sie die bei ihren Sicherheitsuntersuchungen gesammelten Informationen in dem für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen Umfang nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unter Leitung oder Federführung eines Staates mit begründetem Interesse, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittland), arbeitet die Bundesstelle so weit wie möglich mit diesem zusammen. 2Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die Bundesstelle kann von der Einleitung einer eigenen, gleichzeitig stattfindenden Sicherheitsuntersuchung absehen, sofern die Beteiligung der Bundesstelle sichergestellt ist und die Sicherheitsuntersuchung gemäß dem IMO-Code für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See (Seeunfall-Untersuchungs-Code) (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) durchgeführt wird.


Text in der Fassung des Artikels 148 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 17 SUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 148 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 552 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 SUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SUG Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3 (vom 01.12.2011)
... ein am Seeunfall beteiligtes Schiff führt, oder 3. nach Maßgabe des § 17 ein begründetes Interesse der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist, unabhängig vom Ort ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... ein am Seeunfall beteiligtes Schiff führt, oder 3. nach Maßgabe des § 17 ein begründetes Interesse der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist, unabhängig vom Ort ... für die Sicherheitsuntersuchung sein soll." 20. Die §§ 17 und 18 werden durch folgende §§ 17 und 18 ersetzt: „§ 17 ... sein soll." 20. Die §§ 17 und 18 werden durch folgende §§ 17 und 18 ersetzt: „§ 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer ... 17 und 18 werden durch folgende §§ 17 und 18 ersetzt: „§ 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten (1) Wird wegen eines Seeunfalls ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 552 10. ZustAnpV Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
...  In § 1 Absatz 3 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 25 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 148 2. DSAnpUG-EU Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt. 2. In § 17 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „der ...


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