Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswertung der Ursachen von Seeunfällen in Bezug auf Inhaber von
- 1.
- Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, und
- 2.
- Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes erteilt wurden,
(Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungszeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer ausländischen Behörde oder für die Binnenschifffahrt ausgestellt sind, als Verfahren im Sinne des §
9 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes ... der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden. § 20 Untersuchungsverfahren (1) Das Untersuchungsverfahren umfasst die gesamte ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ... Angabe „§ 50 Absatz 3" und b) in Satz 2 die Angabe „§§ 20 bis 23" durch die Angabe „§§ 39 bis 41" ersetzt. ... 36. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene ...