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§ 50 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

§ 50 Entzug und Beschränkung der Ausübung von Berechtigungen



(1) Das Seeamt hat im Spruch ein Fahrverbot für höchstens 30 Monate auszusprechen, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine solche Maßnahme für die Sicherheit der Seefahrt im Sinne des § 1 erforderlich ist, weil der Inhaber der Berechtigung während dieser Zeit nicht die für eine Tätigkeit als Schiffsführer oder sonst in der Seefahrt Verantwortlicher gebotene körperliche oder geistige Eignung oder das für diese Tätigkeit gebotene Verantwortungsbewusstsein besitzt. Ein solcher Mangel ist in der Regel anzunehmen, wenn der Inhaber infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, den Dienst an Bord sicher auszuüben. Falls der Inhaber mehr als ein Befähigungszeugnis besitzt, kann im Spruch ausgesprochen werden, dass die Ausübung einzelner Befugnisse unbeschränkt bleibt.

(2) Hält das Seeamt eine Maßnahme nach Absatz 1 aus besonderen Gründen zur Sicherheit der Seefahrt nicht für ausreichend, so kann es zusätzliche Auflagen anordnen oder die Berechtigung auf Dauer entziehen.

(3) Die Erteilung einer Berechtigung, deren Befugnisse in der entzogenen oder hinsichtlich der Ausübung beschränkten Berechtigung eingeschlossen sind, kann zugelassen werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 kann gegenüber dem Inhaber eines nicht von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisses oder einer ausländischen Fahrerlaubnis für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge sowie eines Befähigungszeugnisses der Binnenschifffahrt für alle oder bestimmte deutsche Hoheitsgewässer ein Fahrverbot ausgesprochen werden.

(5) Wird die Ausübung einer Berechtigung im Sinne des Absatzes 1 oder 4 beschränkt, so ruht diese; die damit verbundene Befugnis darf vom Zeitpunkt des Spruchs - und nach einer gerichtlichen Anfechtungsklage oder Einlegung eines sonstigen Rechtsmittels vom Zeitpunkt der Abweisung des Rechtsbehelfs - an bis zum Ablauf der hierfür im Spruch bezeichneten Frist und zur Erfüllung von Auflagen nach Absatz 2, soweit vorhanden, nicht mehr ausgeübt werden. Befinden sich in den Fällen des § 49 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die über die Berechtigung ausgestellten Urkunden nicht im Besitz des Seeamtes, sind sie vom Inhaber unverzüglich dem Seeamt abzuliefern oder im Falle eines Fahrverbots zur Eintragung vorzulegen. § 111a Abs. 5 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(6) Befähigungszeugnisse sowie Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt.





 

Frühere Fassungen von § 50 SUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011 (06.03.2012)Bekanntmachung der Neufassung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
vom 01.03.2012 BGBl. I S. 390
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 SUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SUG Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4 (vom 01.06.2016)
... bei Verdacht der Behörde nach § 41 Absatz 1 auf dauerhaftes Fehlen eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten subjektiven Merkmale auf Dauer - von seiner Berechtigung keinen Gebrauch ... Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen. § 50 Absatz 5 gilt ...
§ 48 SUG Mündliche Verhandlung (vom 01.12.2011)
... über Fragen verweigern, deren Beantwortung sie der Gefahr einer Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 aussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist auch das Gericht des ...
§ 49 SUG Spruch des Seeamtes (vom 01.06.2016)
... vorliegt, sofern die Untersuchung dies ergeben hat, 3. unter den nach § 50 Absatz 1 bis 4 jeweils dafür maßgebenden Voraussetzungen a) die befristete ... befristete oder unbefristete Untersagung der Ausübung von Befugnissen (Fahrverbot) (§ 50 Absatz 1 und 4), erforderlichenfalls mit Auflagen (§ 50 Absatz 2), b) die ... von Befugnissen (Fahrverbot) (§ 50 Absatz 1 und 4), erforderlichenfalls mit Auflagen (§ 50 Absatz 2), b) die Entziehung einer Berechtigung (§ 50 Absatz 2) oder  ... mit Auflagen (§ 50 Absatz 2), b) die Entziehung einer Berechtigung (§ 50 Absatz 2) oder c) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis auszustellen ... 2) oder c) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis auszustellen (§ 50 Absatz 3), 4. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a eine Entscheidung, ob ein ...
§ 53 SUG Bußgeldvorschriften (vom 01.06.2016)
... die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 5. einem vollziehbaren Fahrverbot nach § 50 Absatz 4 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 50 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte ... Fahrverbot nach § 50 Absatz 4 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 50 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 924 - 5.468 Abschnitt 4 Gebühren der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Artikel 6 13. SchSAV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... bb) die Angabe „(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)" durch die Angabe „(§ 50 Absatz 1, 2 und 4 SUG)", b) zu Nummer 2 aa) die Wörter ... bb) die Angabe „(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)" durch die Angabe „(§ 50 Absatz 1, 2 und 4 SUG)" sowie c) zu Nummer 3 die Angabe „(§ 28 Abs. 1 ...

Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... sofern dies nicht bereits durch den ausländischen Staat erfolgt ist. § 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens Werden innerhalb von zehn Jahren nach ... den endgültigen Untersuchungsbericht. Sie hat ferner das Wiederaufnahmeverfahren nach § 31 in den Fällen des Absatzes 1 durchzuführen. (3) Die Untersuchungskammer ... 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Wiederaufnahme nach § 31 sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Akten auf Antrag der Bundesstelle ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ... durch die Angabe „§ 41 Absatz 1", bb) die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1" und  ... Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1" und cc) die Angabe „§ 31 Abs. 5" durch die Angabe „§ 50 Absatz 5" ersetzt. 28. ... ersetzt. 30. In dem neuen § 48 wird in Absatz 7 die Angabe „§ 31 Abs. 1, 2 oder 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1, 2 oder 4" ersetzt. ... 49 werden in Absatz 2 a) in Satz 1 Nummer 3 aa) die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 bis 4", bb) ... die Wörter „§ 50 Absatz 1 bis 4", bb) die Angabe „§ 31 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 und 4", cc) ... die Wörter „§ 50 Absatz 1 und 4", cc) die Angabe „§ 31 Abs. 2" durch die Angabe „§ 50 Absatz 2" und dd) die Angabe ... durch die Angabe „§ 50 Absatz 2" und dd) die Angabe „§ 31 Abs. 3" durch die Angabe „§ 50 Absatz 3" und b) in Satz 2 die ... 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" und b) in Absatz 3 die Angabe „§ 31 Abs. 1, 2 oder 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1, 2 oder 4"  ... 47 Absatz 1" ersetzt. ee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 31 Abs. 4" durch die Angabe „§ 50 Absatz 4" ersetzt. ff) In Nummer ... 50 Absatz 4" ersetzt. ff) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 31 Abs. 5 Satz 2" durch die Wörter „§ 50 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.  ...