1Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
2Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
3Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach §
72 der
Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.06.2002 BGBl. I S. 1815
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes ... Untersuchungskammer auf. Unterabschnitt 7 Allgemeine Vorschriften § 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten (1) Die Bundesstelle, die ... zurückzugeben. (5) Die Bundesstelle darf Daten im Sinne des § 33 zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an die in § 14 genannten Stellen ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ...
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217