§ 52 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

§ 52 Widerspruchsverfahren


§ 52 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. 2Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.


Text in der Fassung des Artikels 22 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 52 SUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 22 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 52 SUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz (SchAnpG 2)
G. v. 16.06.2002 BGBl. I S. 1815
Artikel 9 SchAnpG 2 Aufhebung von Rechtsvorschriften
... dass über Widersprüche gegen die Sprüche der Seeämter nach § 33 entschieden wird. Seeunfälle, über die ein Seeamt nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... Untersuchungskammer auf. Unterabschnitt 7 Allgemeine Vorschriften § 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten (1) Die Bundesstelle, die ... zurückzugeben. (5) Die Bundesstelle darf Daten im Sinne des § 33 zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an die in § 14 genannten Stellen ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 22 WSVZuAnpG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
...  c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. 6. In § 52 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die ...


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