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§ 55 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 148 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 55 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes B. v. 1. März 2012 BGBl. I S. 390 m.W.v. 1. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 55 SUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 (06.03.2012) | Bekanntmachung der Neufassung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 01.03.2012 BGBl. I S. 390 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
aktuell | vor 01.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 SUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. § 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen (1) Die Frist für die Aufbewahrung von ... Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ...
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