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Änderung § 55 SUG vom 01.12.2011

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§ 55 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 55 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Einschränkung von Grundrechten


(Text alte Fassung)

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(Text neue Fassung)

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(heute geltende Fassung)