§ 21 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 40 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279 |
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(Text alte Fassung) § 21 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4 | (Text neue Fassung)§ 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4 |
Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben C und D der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts. | Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts. |