Unterabschnitt 3 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 148 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Abschnitt 3 Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems
Unterabschnitt 3 Zusammenarbeit mit anderen Staaten
§ 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates
§ 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten
§ 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit

Abschnitt 3 Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems

Unterabschnitt 3 Zusammenarbeit mit anderen Staaten

§ 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94 Abs. 7 oder des Artikels 221 Abs. 2 des Seerechtsübereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen Hoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall beteiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich

1.
die in Betracht kommenden Flaggenstaaten,

2.
den oder die anderen Staaten mit einem begründeten Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie

3.
nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 22. November 2011 BGBl. I S. 2279 m.W.v. 1. Dezember 2011

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§ 15 (aufgehoben)


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 22. November 2011 BGBl. I S. 2279 m.W.v. 1. Dezember 2011

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§ 16 Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Hat die Bundesstelle wegen eines Seeunfalls ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, an dem auch ein anderer Staat ein begründetes Interesse hat, so werden auf Ersuchen dieses Staates im gegenseitigen Einvernehmen benannt

1.
der für die Untersuchung federführende Staat und

2.
bei Benennung Deutschlands als federführender Staat die Teilnehmer im Sinne des § 24 Absatz 1.

Eine von der Bundesstelle eingeleitete Sicherheitsuntersuchung kann fortgeführt werden, auch wenn das Verfahren nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen ist.

(2) Ist Deutschland federführender Staat, so sorgt die Bundesstelle dafür, dass eine gemeinsame Untersuchungsstrategie ausgearbeitet und die mit der Leitung der Untersuchung sowie der dazugehörigen Koordinierung beauftragte Person oder Stelle benannt wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 stellt die Bundesstelle sicher, dass Untersuchungsstellen anderer Staaten mit begründetem Interesse die gleichen Rechte und den gleichen Zugang zu den von der Bundesstelle befragten Zeugen und von ihr erhobenen Beweisen haben wie die Bundesstelle selbst. Sie stellt ferner sicher, dass diese Untersuchungsstellen das Recht auf eine Berücksichtigung ihres Standpunktes haben.

(4) Die Bundesstelle kann mit Zustimmung eines anderen Staates mit begründetem Interesse Untersuchungen nach diesem Abschnitt zugleich für diesen führen. Sie kann ferner im gegenseitigen Einvernehmen die Leitung einer Sicherheitsuntersuchung oder die Durchführung besonderer, damit verbundener Aufgaben einem anderen Staat übertragen, soweit damit keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist.

(5) Ist ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgasthochgeschwindigkeitsfahrzeug an einem Seeunfall im deutschen Küstenmeer oder in den deutschen inneren Gewässern im Sinne des Seerechtsübereinkommens beteiligt, leitet die Bundesstelle die Sicherheitsuntersuchung ein. Dies gilt auch für einen Seeunfall in anderen Gewässern, sofern das Fahrzeug zuletzt in deutschen Hoheitsgewässern verkehrt ist. Die Bundesstelle ist für die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit den Untersuchungsstellen anderer Staaten mit begründetem Interesse zuständig, bis eine Einigung darüber zustande gekommen ist, welcher Staat federführend für die Sicherheitsuntersuchung sein soll.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 22. November 2011 BGBl. I S. 2279 m.W.v. 1. Dezember 2011

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§ 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten


§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird wegen eines Seeunfalls bereits eine Sicherheitsuntersuchung durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder unter Federführung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit begründetem Interesse durchgeführt, führt die Bundesstelle wegen desselben Seeunfalls keine gleichzeitige Sicherheitsuntersuchung durch, sondern beteiligt sich an dem anderen Untersuchungsverfahren, soweit ein begründetes deutsches Interesse vorliegt. 2In begründeten Einzelfällen kann die Bundesstelle abweichend von Satz 1 eigene gleichzeitige Sicherheitsuntersuchungen durchführen. 3Sie unterrichtet hierüber das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Angabe der Gründe. 4Bei eigenen gleichzeitigen Sicherheitsuntersuchungen arbeitet sie eng mit den Untersuchungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. 5Um so weit wie möglich gemeinsame Schlussfolgerungen zu erzielen, tauscht sie die bei ihren Sicherheitsuntersuchungen gesammelten Informationen in dem für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen Umfang nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unter Leitung oder Federführung eines Staates mit begründetem Interesse, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittland), arbeitet die Bundesstelle so weit wie möglich mit diesem zusammen. 2Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die Bundesstelle kann von der Einleitung einer eigenen, gleichzeitig stattfindenden Sicherheitsuntersuchung absehen, sofern die Beteiligung der Bundesstelle sichergestellt ist und die Sicherheitsuntersuchung gemäß dem IMO-Code für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See (Seeunfall-Untersuchungs-Code) (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) durchgeführt wird.


Text in der Fassung des Artikels 148 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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§ 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zuständigen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr

1.
Anlagen, Einrichtungen und Geräte für

a)
die technische Untersuchung von Wracks oder Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Sicherheitsuntersuchung wichtigen Gegenständen,

b)
die Auswertung der Aufzeichnungen der Datenschreiber,

c)
die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,

2.
Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich der Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls von besonderer Bedeutung und Schwere

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten auf deren Ersuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt. Bittet die Bundesstelle einen Staat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung, übernimmt sie die Erstattung der diesem anfallenden Kosten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 22. November 2011 BGBl. I S. 2279 m.W.v. 1. Dezember 2011



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