§ 2 - Altschuldenhilfeverordnung (AHGV)

V. v. 15.12.2000 BGBl. I S. 1734; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2179
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 105-20-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 2 Berechnung der Entlastung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem 1. Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antragstellers. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Altschuldenhilfeverordnung V. v. 10. November 2008 BGBl. I S. 2179 m.W.v. 14. November 2008

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Frühere Fassungen von § 2 AHGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.11.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Altschuldenhilfeverordnung
vom 10.11.2008 BGBl. I S. 2179

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Zitierungen von § 2 AHGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AHGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Altschuldenhilfeverordnung
V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2179
Artikel 1 1. AHGVÄndV
... vom 15. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1734) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „2010" durch ...


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