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§ 2 - Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG k.a.Abk.)

Artikel 39 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-20 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 2 Antragberechtigte



(1) Antragberechtigte sind:

1.
Kommunale Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, auf die die Wohnzwecken dienenden Grundstücke und das sonstige Wohnungsvermögen, die auf Grund des Einigungsvertrages und der zu seinem Vollzug erlassenen Gesetze auf die Gemeinden übergegangen sind, mit den zugehörigen Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 übertragen worden sind oder bei denen ihre Übertragung mit Sicherheit erwartet werden kann;

2.
Kommunen, soweit oder solange eine Übertragung ihrer Wohnzwecken dienenden Grundstücke und des sonstigen Wohnungsvermögens auf Wohnungsunternehmen, insbesondere wegen geringen Umfangs dieses Vermögens, betriebswirtschaftlich nicht vertretbar oder eine vollständige oder teilweise Übertragung, insbesondere wegen ausstehender Vermögenszuordnung und Sachenrechtsbereinigung, rechtlich noch nicht möglich ist;

3.
Wohnungsgenossenschaften;

4.
private Vermieter von Wohnraum, die die Verfügungsbefugnis über die Wohnung haben. Für Wohnungsbestände im Eigentum der Treuhandanstalt und ihrer Unternehmen sowie der Nachfolgeunternehmen der früheren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften einschließlich der ab 1. Juli 1990 bereits veräußerten Wohnungen werden Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) nicht gewährt.

Die Antragberechtigten müssen die Altverbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank spätestens bis zur Gewährung der Teilentlastung nach § 4 oder der Zinshilfe nach § 7 schriftlich anerkennen und hierüber einen rechtswirksamen Kreditvertrag abgeschlossen haben. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Antragberechtigten sind Wohnungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Soweit ein Antragsteller Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat, ist eine Rückforderung des Schuldanerkenntnisses entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen.



 

Zitierungen von § 2 Altschuldenhilfe-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AHG Altverbindlichkeiten
... Altverbindlichkeiten sind die Verpflichtungen der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermieter aus Krediten für Wohnungen, ...
§ 4 AHG Teilentlastung
... wird Wohnungsunternehmen gewährt, wenn neben den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 sowie der Absätze 1 bis 3 folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:  ... ersichtlich sind, beizufügen. Die Antragberechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begründen. (6) Soweit dem Wohnungsunternehmen einer ...
§ 6a AHG Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über zusätzliche Entlastung (Härtefallregelung)
... und hierauf beruhender Verbindlichkeiten für Wohnungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 festzulegen, die infolge erheblichen dauerhaften Leerstandes in ihrer ...
§ 7 AHG Zinshilfe
... 4 Abs. 1 zuzuordnenden Altverbindlichkeiten. (2) Die Antragberechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begründen. (3) Erlangen private Vermieter die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altschuldenhilfeverordnung (AHGV)
V. v. 15.12.2000 BGBl. I S. 1734; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2179
§ 2 AHGV Berechnung der Entlastung (vom 14.11.2008)
... sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand vom 1. ...
§ 3 AHGV Antragsberechtigung und Frist
... sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes, die Altschuldenhilfe nach § 4 oder ...