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Synopse aller Änderungen der AHGV am 14.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. November 2008 durch Artikel 1 der 1. AHGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AHGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AHGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung
AHGV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2179
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Berechnung der Entlastung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem 1. Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antragstellers. Die Wohnfläche bestimmt sich, auch für Antragsteller, die nur Zinshilfe erhalten haben, nach der für die Teilentlastung gemäß § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes maßgeblichen Wohnfläche. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen.

(Text neue Fassung)

Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem 1. Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antragstellers. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen.

§ 4 Voraussetzung für die Leistungsgewährung


vorherige Änderung

Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlastungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen Gebäudes spätestens bis 31. Dezember 2010 und die Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die Bestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.



Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlastungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen Gebäudes spätestens bis 31. Dezember 2013 und die Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die Bestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.