Änderung § 25e BauNVO vom 23.06.2021

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§ 25e BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung
§ 25e BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland


vorherige Änderung

 


1 Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

 



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