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Synopse aller Änderungen der BauNVO am 23.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juni 2021 durch Artikel 2 des BauMobG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BauNVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung
BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung
    § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
    § 2 Kleinsiedlungsgebiete
    § 3 Reine Wohngebiete
    § 4 Allgemeine Wohngebiete
    § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
    § 5 Dorfgebiete
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 5a Dörfliche Wohngebiete
    § 6 Mischgebiete
    § 6a Urbane Gebiete
    § 7 Kerngebiete
    § 8 Gewerbegebiete
    § 9 Industriegebiete
    § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen
    § 11 Sonstige Sondergebiete
    § 12 Stellplätze und Garagen
    § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
    § 13a Ferienwohnungen
    § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
    § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
Zweiter Abschnitt Maß der baulichen Nutzung
    § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
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    § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


    § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
    § 18 Höhe baulicher Anlagen
    § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
    § 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
    § 21 Baumassenzahl, Baumasse
    § 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
Dritter Abschnitt Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
    § 22 Bauweise
    § 23 Überbaubare Grundstücksfläche
Vierter Abschnitt
    § 24 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften
    § 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren *)
    § 25a Überleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung
    § 25b Überleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung
    § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung
    § 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
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    § 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
    § 26 Berlin-Klausel
    § 26a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 27 (Inkrafttreten)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1. Wohnbauflächen (W)

2. gemischte Bauflächen (M)

3. gewerbliche Bauflächen (G)

4. Sonderbauflächen (S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)

2. reine Wohngebiete (WR)

3. allgemeine Wohngebiete (WA)

4. besondere Wohngebiete (WB)

5. Dorfgebiete (MD)

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6. Mischgebiete (MI)

7.
urbane Gebiete (MU)

8.
Kerngebiete (MK)

9.
Gewerbegebiete (GE)

10.
Industriegebiete (GI)

11.
Sondergebiete (SO).



6. dörfliche Wohngebiete (MDW)

7.
Mischgebiete (MI)

8.
urbane Gebiete (MU)

9.
Kerngebiete (MK)

10.
Gewerbegebiete (GE)

11.
Industriegebiete (GI)

12.
Sondergebiete (SO).

(3) 1 Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. 2 Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. 3 Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) 1 Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1. nach der Art der zulässigen Nutzung,

2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften

gliedern. 2 Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. 3 Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder

2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,

2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder

3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, daß nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) 1 Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. 2 Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. 3 Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muß in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.



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§ 5a (neu)




§ 5a Dörfliche Wohngebiete


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(1) 1 Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. 2 Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

1. Wohngebäude,

2. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,

3. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,

4. nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,

5. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,

6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

7. sonstige Gewerbebetriebe,

8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,

2. Gartenbaubetriebe,

3. Tankstellen.

(heute geltende Fassung) 

§ 13a Ferienwohnungen


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1 Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. 2 Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.



1 Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 5a Absatz 2 Nummer 7, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. 2 Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5a Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.

§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) 1 Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. 2 Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. 3 Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. 2 Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.



(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)
1 Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. 2 Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.



(heute geltende Fassung) 
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§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung




§ 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


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(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:



1 Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:


1 | 2 | 3 | 4

Baugebiet | Grund-
flächenzahl
(GRZ) | Geschoss-
flächenzahl
(GFZ) | Bau-
massenzahl
(BMZ)

in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | -

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in | reinen Wohngebieten (WR)
allgem.
Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -



in | reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen
Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -

in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | -

vorherige Änderung nächste Änderung

in | Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | -



in | Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)
| 0,6 | 1,2 | -

in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | -

in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | -

in | Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0

in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | -

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(2) 1 Die
Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 2 Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.




2 In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für
Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

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§ 25e (neu)




§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland


vorherige Änderung

 


1 Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.