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Synopse aller Änderungen der BauNVO am 13.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Mai 2017 durch Artikel 2 des UVPRLBauRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BauNVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.05.2017 geltenden Fassung
BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung
    § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
    § 2 Kleinsiedlungsgebiete
    § 3 Reine Wohngebiete
    § 4 Allgemeine Wohngebiete
    § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
    § 5 Dorfgebiete
    § 6 Mischgebiete
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 6a Urbane Gebiete
    § 7 Kerngebiete
    § 8 Gewerbegebiete
    § 9 Industriegebiete
    § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen
    § 11 Sonstige Sondergebiete
    § 12 Stellplätze und Garagen
    § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
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    § 13a Ferienwohnungen
    § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
    § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
Zweiter Abschnitt Maß der baulichen Nutzung
    § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
    § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
    § 18 Höhe baulicher Anlagen
    § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
    § 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
    § 21 Baumassenzahl, Baumasse
    § 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
Dritter Abschnitt Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
    § 22 Bauweise
    § 23 Überbaubare Grundstücksfläche
Vierter Abschnitt
    § 24 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften
    § 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren *)
    § 25a Überleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung
    § 25b Überleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung
    § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung
    § 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
    § 26 Berlin-Klausel
    § 26a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 27 (Inkrafttreten)

§ 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1. Wohnbauflächen (W)

2. gemischte Bauflächen (M)

3. gewerbliche Bauflächen (G)

4. Sonderbauflächen (S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)

2. reine Wohngebiete (WR)

3. allgemeine Wohngebiete (WA)

4. besondere Wohngebiete (WB)

5. Dorfgebiete (MD)

6. Mischgebiete (MI)

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7. Kerngebiete (MK)

8.
Gewerbegebiete (GE)

9.
Industriegebiete (GI)

10.
Sondergebiete (SO).



7. urbane Gebiete (MU)

8.
Kerngebiete (MK)

9.
Gewerbegebiete (GE)

10.
Industriegebiete (GI)

11.
Sondergebiete (SO).

(3) 1 Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. 2 Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. 3 Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) 1 Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1. nach der Art der zulässigen Nutzung,

2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften

gliedern. 2 Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. 3 Absatz 5 bleibt unberührt.

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(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.



(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder

2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,

2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder

3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, daß nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) 1 Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. 2 Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. 3 Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muß in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.



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§ 6a (neu)




§ 6a Urbane Gebiete


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(1) 1 Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. 2 Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

1. Wohngebäude,

2. Geschäfts- und Bürogebäude,

3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

4. sonstige Gewerbebetriebe,

5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,

2. Tankstellen.

(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden

1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,

2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,

3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder

4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) 1 Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. 2 Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht

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Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung,



Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,

Ladengebiete,

Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,

Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,

Hochschulgebiete,

Klinikgebiete,

Hafengebiete,

Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.

(3) 1 1. Einkaufszentren,

2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,

3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,

sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. 2 Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. 3 Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1.200 m² überschreitet. 4 Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13a (neu)




§ 13a Ferienwohnungen


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1 Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. 2 Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.

§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


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(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:



(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:


1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung

Baugebiet | Grund-
flächen-
zahl

(GRZ) | Geschoß-
flächen-
zahl

(GFZ) | Bau-
massen-
zahl

(BMZ)

in Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | -

in reinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohn-
gebieten
(WA)
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -

in besonderen
Wohngebieten
(WB) | 0,6 | 1,6 | -

in Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | -

in Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | -

in Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0

in Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | -



Baugebiet | Grund-
flächenzahl

(GRZ) | Geschoss-
flächenzahl

(GFZ) | Bau-
massenzahl

(BMZ)

in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | -

in | reinen Wohngebieten (WR)
allgem. Wohngebieten
(WA)
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | -

in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | -

in | Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | -

in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | -

in |
Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | -

in | Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0

in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | -


(2) 1 Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 2 Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.