Neunter Abschnitt - Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (HwWahlO k.a.Abk.)
Neunter Abschnitt Beschwerdeverfahren, Kosten
§ 21
Beschwerden über die Ernennung der Beisitzer des Wahlausschusses entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 22
Die Kosten der Wahl trägt die Handwerkskammer.
Anlage zur Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern
(Wahlberechtigungsschein, siehe BGBl. I 1998 S. 3109)
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