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Neunter Abschnitt - Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (HwWahlO k.a.Abk.)

Anlage C zur HwO, neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074; zuletzt geändert durch Artikel 35b G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen

Neunter Abschnitt Beschwerdeverfahren, Kosten

§ 21



Beschwerden über die Ernennung der Beisitzer des Wahlausschusses entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.


§ 22



Die Kosten der Wahl trägt die Handwerkskammer.


Anlage zur Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern



(Wahlberechtigungsschein, siehe BGBl. I 1998 S. 3109)

 
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