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§ 40 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994
BGBl. I S. 2866
; zuletzt geändert durch
Artikel 34
Abs. 13 G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13
Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
40 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 411 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§ 39
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§ 41
§ 40 Unterhaltsansprüche
1
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet.
2
§ 100
bleibt unberührt.
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