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§ 138 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 138 Nahestehende Personen



(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;

1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;

2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;

3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;

4.
eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;

2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;

3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.





 

Frühere Fassungen von § 138 InsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 35 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13.04.2007 BGBl. I S. 509
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 138 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 InsO Verfügungen des Schuldners
... 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass ...
§ 129 InsO Grundsatz
... benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung ...
§ 130 InsO Kongruente Deckung
...  (3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand ( § 138 ), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag ...
§ 131 InsO Inkongruente Deckung
... lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand ( § 138 ), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger ...
§ 133 InsO Vorsätzliche Benachteiligung (vom 05.04.2017)
... kannte. (4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person ( § 138 ) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar ...
§ 145 InsO Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
... zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 ), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die ...
§ 162 InsO Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
... ist, 1. zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 ), 2. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht ...
§ 280 InsO Haftung. Insolvenzanfechtung
... 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 284 AO Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners (vom 01.01.2024)
... entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person ( § 138 der Insolvenzordnung ), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der ...

Anfechtungsgesetz (AnfG)
Artikel 1 G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 654
§ 3 AnfG Vorsätzliche Benachteiligung (vom 05.04.2017)
... kannte. (4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person ( § 138 der Insolvenzordnung ) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt ...
§ 15 AnfG Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
... zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 22j KWG Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister (vom 01.01.2014)
... seiner Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz und den §§ 129 bis 147 der Insolvenzordnung bleiben unberührt. (4) Den Wirkungen der Absätze ...

Vereinsgesetz
G. v. 05.08.1964 BGBl. I S. 593; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
§ 12 VereinsG Einziehung von Gegenständen Dritter
... unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners (vom 01.01.2022)
...  1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person ( § 138 der Insolvenzordnung ), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner" eingefügt. 2. § 138 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Verwandte des Schuldners oder des in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 1 ZwVollStrÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. ...
Artikel 2 ZwVollStrÄndG Änderung der Abgabenordnung
... Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis ...

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 InsVerfVereinfG Änderung der Insolvenzordnung
... Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist." 19. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 35 MoPeG Änderung der Insolvenzordnung
... Personengesellschaft", b) in § 84 Absatz 1 Satz 1, § 118 Satz 1, § 138 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 227 Absatz 2, § 260 Absatz 3 und § 276a Absatz 1 ...