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Änderung § 30 InsO vom 01.07.2007

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§ 30 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 30 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses


(Text alte Fassung)

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.




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