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Änderung § 238b InsO vom 01.01.2021

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§ 238b InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 238b InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

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§ 238b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 238b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten


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Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.