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§ 8 - Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)

V. v. 08.05.2003 BGBl. I S. 668; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 7110-3-153 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.



 
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Frühere Fassungen von § 8 KaFbMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 14 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 KaFbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KaFbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaFbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 14 MstrPrHwÄndV Änderung der Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
... jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind." 2. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Allgemeine Prüfungs- und ... worden sind." 2. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung ...