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Änderung § 7 KaFbMstrV vom 01.01.2012

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§ 7 KaFbMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 7 KaFbMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1. Karosserie- und Fahrzeugtechnik,

2. Auftragsabwicklung,

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1. Karosserie- und Fahrzeugtechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme der Karosserie- und Fahrzeugtechnik unter Beachtung technischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Aufbau, Funktion und Arbeitsweise von Straßenfahrzeugen und Systemen sowie deren Bauteile und Baugruppen, insbesondere aus den Bereichen Fahrwerk, Lenkung, Bereifung, Bremsanlage, Sicherheitseinrichtungen, Elektrik, Elektronik, Komfort- und Klimatechnik analysieren; Oberflächenbeschichtung beurteilen,

b) technische Lösungen für die Instandsetzung von beschädigten Straßenfahrzeugen sowie für Um- und Neubauten erarbeiten, bewerten und korrigieren,

c) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen sowie Werkstoffverbindungen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,

d) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen,

e) Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen, Fehler aufzeigen und beseitigen,

f) Konstruktionsentwürfe bewerten und korrigieren; rechnergestützte Konstruktionen und Berechnungen unter Berücksichtigung technischer Anforderungen und physikalischer Größen erstellen,

g) Aufbau und Funktion von Fahrzeugaufbauten und Anbauteilen beurteilen und beschreiben;

2. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,

b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten,

c) Arbeitspläne, Skizzen, Zeichnungen und Abwicklungen, insbesondere unter Anwendung von rechnergestützten Systemen erarbeiten, bewerten und korrigieren; Ergebnisse dokumentieren,

d) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

e) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Fahrzeugen darstellen, Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Schadensabwicklung festlegen; Kostenvoranschlag erstellen und Nachkalkulation durchführen,

f) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Einsteuerung von Aufträgen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben;

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen,

c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen,

d) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

f) berufsbezogene gesetzliche Vorschriften und anerkannte Regeln der Technik anwenden,

g) Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,

h) Erfordernisse des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,

i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(Text alte Fassung)

(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.

(Text neue Fassung)

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.