Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10b - Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG k.a.Abk.)

G. v. 18.12.1956 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 701-1 Organisation der gewerblichen Wirtschaft
|

§ 10b



(1) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel und hat Dienstherreneigenschaft. 3Sie wird nach § 13c errichtet. 4Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat ihren Sitz in Berlin.

(2) 1Mitglieder der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind die Industrie- und Handelskammern. 2Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann durch Satzung den deutschen Auslandshandelskammern die Möglichkeit einer außerordentlichen Mitgliedschaft einräumen.

(3) 1Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden nach näherer Bestimmung einer Beitragsordnung durch Beiträge, Umlagen und Sonderbeiträge von den Industrie- und Handelskammern getragen. 2Außerordentliche Mitglieder nehmen nicht an der Kostentragung nach Satz 1 teil. 3Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder Tätigkeiten nach näherer Bestimmung einer Gebührenordnung Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. 4Darüber hinaus kann sie auch Entgelte verlangen. 5Sie ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuwendungen zu erhalten und zu gewähren.

(4) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. 2Der Bundesrechnungshof prüft ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat sicherzustellen, dass auch in den Fällen des § 10a Absatz 5 Prüfungs- oder Unterrichtungsrechte des Bundesrechnungshofes bestehen.

(5) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen. 2Das Nähere ist nach Maßgabe des § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung durch Satzung zu regeln.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 10b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3306

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10b IHKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IHKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10c IHKG (vom 12.08.2021)
... der Deutschen Industrie und Handelskammer und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3 , 5. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, 6. die Feststellung des ... und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3, 5. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 , 6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b ... 5 Satz 2, 6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung, 7. die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 ...
§ 11a IHKG (vom 12.08.2021)
... nach § 10a Absatz 8, 3. die Beitragsordnung und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3 , 4. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, 5. die Satzung nach § ... und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3, 4. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 , 5. die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 6. die Satzung ...
§ 13d IHKG (vom 12.08.2021)
... bis zum Stichtag zu geben. (2) Absatz 1 gilt für die Satzung nach § 10b Absatz 3 Satz 1 , die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 und die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 ... Absatz 1 gilt für die Satzung nach § 10b Absatz 3 Satz 1, die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 und die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 entsprechend, soweit die Vollversammlung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Artikel 1 2. IHKGÄndG
... bis 5 und 7 bis 9" ersetzt. 5. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10c eingefügt: „§ 10a (1) Die Deutsche Industrie- und ... Aufgaben als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ist ausgeschlossen. § 10b (1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist eine Körperschaft des ... der Deutschen Industrie und Handelskammer und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3 , 5. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, 6. die Feststellung des ... und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3, 5. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 , 6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b ... 5 Satz 2, 6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung, 7. die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 ... nach § 10a Absatz 8, 3. die Beitragsordnung und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3 , 4. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, 5. die Satzung nach ... und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3, 4. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 , 5. die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 6. die ... Nachbesserung bis zum Stichtag zu geben. (2) Absatz 1 gilt für die Satzung nach § 10b Absatz 3 Satz 1 , die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 und die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 ... (2) Absatz 1 gilt für die Satzung nach § 10b Absatz 3 Satz 1, die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 und die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 entsprechend, soweit die Vollversammlung der ...