Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in §
79 des
Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach §
5 Abs. 2 nicht wählbar sind.
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306