§ 10 - Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG k.a.Abk.)

G. v. 18.12.1956 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 701-1 Organisation der gewerblichen Wirtschaft
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§ 10 Aufgabenübertragung und öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse bilden oder sich daran beteiligen. 2§ 1 Abs. 3b bleibt unberührt.

(2) 1Die Rechtsverhältnisse des öffentlich-rechtlichen Zusammenschlusses werden durch Satzung geregelt. 2Diese muss bestimmen, welche Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss wahrgenommen werden. 3Die Erstsatzung bedarf der Zustimmung der Vollversammlungen der beteiligten Industrie- und Handelskammern. 4Diese haben die Erstsatzung in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen.

(3) Die Aufgabenübertragung auf Industrie- und Handelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung an solchen Zusammenschlüssen ist zulässig, soweit nicht die für die beteiligten Kammern oder Zusammenschlüsse geltenden besonderen Rechtsvorschriften dies ausschließen oder beschränken.

(4) Die Regelungen dieses Gesetzes in § 1 Abs. 3a, § 3 Absatz 1, 2, 6, 7a und 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie in den §§ 6 und 7 sind auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3306 m.W.v. 12. August 2021

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Frühere Fassungen von § 10 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 17 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
aktuell vorher 18.12.2008Artikel 7 Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
vom 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
aktuellvor 18.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IHKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IHKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 IHKG (vom 12.08.2021)
... die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran ( § 10 ) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, 7. die Art und Weise der ...
§ 10a IHKG (vom 12.08.2021)
... übertragen werden. (8) Industrie- und Handelskammern können nach § 10 der Deutschen Industrie- und Handelskammer Aufgaben übertragen, soweit die Vollversammlung ...
§ 11 IHKG (vom 12.08.2021)
... die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse oder die Beteiligung an solchen ( § 10 ) sowie 6. einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 ... der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes. (2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ...
§ 13b IHKG (vom 12.08.2021)
... Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse nach § 10 entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
§ 2 FinVermV Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss (vom 01.08.2020)
... geeignet sein. (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über ...

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
§ 2 ImmVermV Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
... einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. Unberührt bleibt § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im ...

Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411
§ 3 VersVermV Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
... geeignet sein. (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1067
Artikel 2 GWBPandG Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
... Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse nach § 10 entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr ...

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 17 EVerwFG Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
... Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt." 2. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, ...

Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 7 4. VwVfÄndG Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
... Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10 ) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,". 3. In § 9 ... 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Aufgabenübertragung und ... 4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Aufgabenübertragung und öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss (1) ... Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse oder die Beteiligung an solchen (§ 10 ) sowie 6. einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 ... folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV
... gefasst: „(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Artikel 1 2. IHKGÄndG
... Bedeutung sind." bb) Satz 3 wird aufgehoben. 4. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „§ 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8" durch die ... „§ 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9" ersetzt. 5. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10c eingefügt: „§ 10a ... Aufgaben übertragen werden. (8) Industrie- und Handelskammern können nach § 10 der Deutschen Industrie- und Handelskammer Aufgaben übertragen, soweit die Vollversammlung ...


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