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Änderung § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1. die Satzung,

2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die Feststellung des Haushaltsplans,

(Text neue Fassung)

3. die Feststellung des Wirtschaftsplans,

4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

5. die Erteilung der Entlastung,

6. die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a),

7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und

vorherige Änderung

8. ...



8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut).

§ 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen.