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Änderung § 11 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 01.01.2008
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) halten. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über die Satzung, Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, die Übertragung von Aufgaben an eine andere Industrie- und Handelskammer und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a) sowie über einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 übersteigenden Umlagesatz bedürfen der Genehmigung. | (Text neue Fassung) (2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2, Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, die Übertragung von Aufgaben an eine andere Industrie- und Handelskammer und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a) sowie über einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 übersteigenden Umlagesatz bedürfen der Genehmigung. |
(3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben; Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139) finden auf die Industrie- und Handelskammern keine Anwendung. |
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